Rechtsprechung
BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK; § 264 Abs. 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abgrenzung zur Bestimmung der Reichweite der Einstellung); grundsätzlich keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bewertung eines Diebstahl und der zur Verdeckung begangenen Brandstiftung als prozessual selbständig
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2
Bewertung eines Diebstahl und der zur Verdeckung begangenen Brandstiftung als prozessual selbständig - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO - und die "Tat"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Zurückverweisung durch das …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14
Allein der Umstand, dass auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, begründet regelmäßig keine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 3 StR 77/05 mwN). - BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09
Keine Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch Aufhebung infolge …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14
Ein eklatanter Rechtsfehler, bei dem dies anders zu beurteilen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09, NStZ-RR 2010, 40), hat nicht zur Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils geführt. - BGH, 12.07.2011 - 3 StR 189/11
Unzulässige Revision der Nebenklage (andere Rechtsfolge; andere prozessuale Tat)
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14
Auf dieser Grundlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht (ersichtlich) den Diebstahl und die zur Verdeckung begangene Brandstiftung nicht nur als materiell-rechtlich, sondern auch als prozessual selbständige Taten bewertet und den Diebstahl nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, die Brandstiftung dagegen abgeurteilt hat (vgl. zur ähnlichen Problematik beim Verdeckungsmord: BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11).